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V-D.1.2 CH-GL

Art. 5 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz - Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen

Gebäudeversicherung im Monopol - Umfang
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Art. 5 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz · Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen

1. Ställe und Scheunen gelten als nicht umfassend genutzt, wenn sie sich für den landwirtschaftlichen Betrieb als nicht notwendig erweisen und nicht anderweitig regelmässig genutzt werden.

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