V-D.1.2
CH-GL
Art. 5 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz - Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen
Gebäudeversicherung im Monopol - Umfang
Art. 5 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz · Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen
1. Ställe und Scheunen gelten als nicht umfassend genutzt, wenn sie sich für den landwirtschaftlichen Betrieb als nicht notwendig erweisen und nicht anderweitig regelmässig genutzt werden.