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V-D.1.2 CH-GL

Art. 4 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz - Gebäude

Gebäudeversicherung im Monopol - Umfang
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Art. 4 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz · Gebäude

1. Gebäude, deren Neuwert 10'000 Franken nicht erreicht, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.

2. Sachgerecht auf Dauer erstellte selbstständige Objekte wie Bassins, Silos, Jauchegruben und dergleichen werden mit dem zugehörigen Gebäude versichert.

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