V-D.1.2
CH-GL
Art. 2 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz - Rechnungsführung
Allgemeine Vorschriften
Art. 2 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz · Rechnungsführung
1. Die Rechnungsführung erfolgt nach den anerkannten Standards von Swiss GAAP FER[[2]](#paragraphtext_content_fn_733657_2_2_c), insbesondere dem Standard Swiss GAAP FER 41 für Gebäudeversicherungen.
2. Für die Gebäudeversicherung im Monopol, die Versicherung im Wettbewerb, den Kulturschadenfonds sowie für die Prävention (Brandschutz) und das Feuerwehrinspektorat werden getrennte Rechnungen geführt.
3. Eine Quersubventionierung der Versicherung im Wettbewerb ist untersagt. Der Verwaltungsrat bestimmt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die verursachergerechte Verlegung der nicht direkt zuweisbaren Kosten.