V-C.4.3
CH-GL
Art. 9 Kaminfegerreglement - Brandschutzmängel
Pflichten des Kaminfegers
Art. 9 Kaminfegerreglement · Brandschutzmängel
1. Der Kaminfeger überprüft bei seiner Tätigkeit die wärmetechnischen Anlagen auf allfällige Brandschutzmängel.
2. Im Rahmen der periodischen Kontrolle oder Reinigung führt der beauftragte Kaminfeger im Auftrag der Glarnersach die Abnahmekontrolle von wärmetechnischen Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen durch.
3. Festgestellte Mängel sind dem Anlageeigentümer/-nutzer und der Glarnersach mit dem Formular «Brandschutzrapport Kaminfeger» zu melden. Für geringfügige Mängel kann der Kaminfeger die Frist für die Behebung bestimmen.