V-C.4.3
CH-GL
Art. 8 Kaminfegerreglement - Dokumentation
Pflichten des Kaminfegers
Art. 8 Kaminfegerreglement · Dokumentation
1. Die Einhaltung des Kontroll- und/oder Reinigungsturnus ist durch den Kaminfeger gemäss Vorgabe der Glarnersach vor Ort zu dokumentieren.
2. Der Kaminfeger muss dem Anlageeigentümer/-nutzer eine detaillierte Rechnung bzw. einen detaillierten Arbeitsrapport aushändigen.
3. Der Kaminfeger muss der Glarnersach bei Schadenfällen und zu Kontrollzwecken über Reinigungsdaten und technische Spezifikationen Auskunft erteilen können.