Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-C.4.3 CH-GL

Art. 8 Kaminfegerreglement - Dokumentation

Pflichten des Kaminfegers
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Art. 8 Kaminfegerreglement · Dokumentation

1. Die Einhaltung des Kontroll- und/oder Reinigungsturnus ist durch den Kaminfeger gemäss Vorgabe der Glarnersach vor Ort zu dokumentieren.

2. Der Kaminfeger muss dem Anlageeigentümer/-nutzer eine detaillierte Rechnung bzw. einen detaillierten Arbeitsrapport aushändigen.

3. Der Kaminfeger muss der Glarnersach bei Schadenfällen und zu Kontrollzwecken über Reinigungsdaten und technische Spezifikationen Auskunft erteilen können.

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