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V-C.4.3 CH-GL

Art. 16 Kaminfegerreglement - Kaminbrände

Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
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Art. 16 Kaminfegerreglement · Kaminbrände

1. Die im Kanton Glarus zugelassenen Kaminfeger haben die Feuerwehr bei Kaminbränden fachlich zu unterstützen.

2. Sie werden durch die zuständige Feuerwehr aufgeboten, wobei in erster Linie der beauftragte Kaminfeger avisiert wird.

3. Die daraus erstehenden Kosten trägt der Anlageeigentümer/-nutzer.

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