V-C.4.3
CH-GL
Art. 12 Kaminfegerreglement - Berechtigung
Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Art. 12 Kaminfegerreglement · Berechtigung
1. Für die Reinigung von Feuerungsanlagen darf nur ein Kaminfeger beauftragt werden, welcher die Zulassung der Glarnersach besitzt.
2. Die Arbeiten dürfen nur durch ausgebildete Kaminfeger (Berufslehre mit Fähigkeitsausweis) sowie durch in Ausbildung stehende Personen (Berufslehre als Kaminfeger) ausgeführt werden.
3. Für die Reinigung von gasbefeuerten Aggregaten, bei denen fest montierte Gasleitungen demontiert werden müssen, ist - sofern der Kaminfeger nicht über die notwendige Ausbildung/Fachprüfung verfügt - vom Kaminfeger ein Fachmann mit entsprechender Ausbildung beizuziehen.