Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-C.4.3 CH-GL

Art. 12 Kaminfegerreglement - Berechtigung

Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Kaminfegerreglement · Berechtigung

1. Für die Reinigung von Feuerungsanlagen darf nur ein Kaminfeger beauftragt werden, welcher die Zulassung der Glarnersach besitzt.

2. Die Arbeiten dürfen nur durch ausgebildete Kaminfeger (Berufslehre mit Fähigkeitsausweis) sowie durch in Ausbildung stehende Personen (Berufslehre als Kaminfeger) ausgeführt werden.

3. Für die Reinigung von gasbefeuerten Aggregaten, bei denen fest montierte Gasleitungen demontiert werden müssen, ist - sofern der Kaminfeger nicht über die notwendige Ausbildung/Fachprüfung verfügt - vom Kaminfeger ein Fachmann mit entsprechender Ausbildung beizuziehen.

← Art. 11 Kaminfegerreglement Funktionsbezeichnungen Art. 13 Kaminfegerreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →