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V-C.1.8 CH-GL

Art. 4 Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen - Tarif im Brandschutz bei Feuerwerken usw.

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Art. 4 Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen · Tarif im Brandschutz bei Feuerwerken usw.

1. Für die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung) der Lagerung und des Verkaufs von Feuerwerken werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Lagerung und Verkauf von Feuerwerk bis 300 kg | | 200 Fr. |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Lagerung und Verkauf von Feuerwerk über 300 kg | | 400 Fr. |

2. Die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung) der Verwendung von Feuerwerken auf Bühnen und der Lagerung und des Verkaufs von weiteren feuer- und explosionsgefährlichen Gegenständen beläuft sich auf 120 Franken pro Stunde.

3. Die Gebühren werden zusätzlich zu allenfalls im Rahmen der Beurteilung von Baugesuchen gemäss Artikel 3 zu entrichtenden Gebühren erhoben.

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