V-C.1.8
CH-GL
Art. 2 Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen - Kostentragung
Art. 2 Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen · Kostentragung
1. Die Gebühren sind von der Grundeigentümerschaft bzw. von der Baurechtsnehmerschaft zu tragen. Bei einer Vertretung wird die Gebührenrechnung dieser zugestellt.