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V-C.1.8 CH-GL

Art. 2 Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen - Kostentragung

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Art. 2 Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen · Kostentragung

1. Die Gebühren sind von der Grundeigentümerschaft bzw. von der Baurechtsnehmerschaft zu tragen. Bei einer Vertretung wird die Gebührenrechnung dieser zugestellt.

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