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V-C.1.7 CH-GL

Art. 7 Präventionsreglement - Wärmetechnische Anlagen

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 7 Präventionsreglement · Wärmetechnische Anlagen

1. Für die Erstellung oder Änderung von wärmetechnischen Anlagen, welche mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, ist vor Beginn der Arbeiten ein schriftliches Gesuch einzureichen. Dieses wird auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hin überprüft.

2. Der Bewilligungsentscheid (inkl. allfälligen brandschutztechnischen Auflagen) ist dem Gesuchsteller, dem Anlagebesitzer, dem beauftragten Kaminfeger, der Abteilung Umweltschutz und Energie und, bei gasförmigen Brennstoffen, dem gasliefernden Werk schriftlich mitzuteilen.

3. Mit der Ausführung darf erst nach erfolgter Bewilligung begonnen werden.

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