V-C.1.7
CH-GL
Art. 5 Präventionsreglement - Brandschutztechnische Auflagen
Vorbeugender Brandschutz
Art. 5 Präventionsreglement · Brandschutztechnische Auflagen
1. Für neu zu erstellende Bauten, Anlagen und Fahrnisbauten, sowie für Umbauten, Renovationen, Erweiterungen und Nutzungsänderungen werden brandschutztechnische Auflagen festgelegt.
2. Diese sind der Bauherrschaft durch die Gemeinde mit dem koordinierten Baubewilligungsentscheid zu eröffnen, wenn gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren läuft. In allen anderen Fällen sind sie direkt der Bauherrschaft zuzustellen.