V-C.1.4
CH-GL
Art. 8 Kantonales Feuerwehrreglement - Dienstleistungsvereinbarungen
Organisation und Ausrüstung der Feuerwehren
Art. 8 Kantonales Feuerwehrreglement · Dienstleistungsvereinbarungen
1. Zur Optimierung der Schadenbekämpfung im Kanton können Vereinbarungen mit ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen getroffen werden.
2. Dienstleistungen zugunsten Dritter sind mit Vereinbarungen zu regeln.
3. Diese Dienstleistungsvereinbarungen werden durch das Feuerwehrinspektorat erstellt und mitunterzeichnet.