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V-C.1.4 CH-GL

Art. 6 Kantonales Feuerwehrreglement - Bestände, Ausrüstungen, Magazine

Organisation und Ausrüstung der Feuerwehren
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Art. 6 Kantonales Feuerwehrreglement · Bestände, Ausrüstungen, Magazine

1. Die Feuerwehren haben ihre Bestände, Ausrüstungen, Gerätschaften und Fahrzeuge ihren Aufgaben und Einsatzgebieten entsprechend zu dotieren.

2. Jede Ortsfeuerwehr integriert eine Gruppe Samariter oder medizinisches Fachpersonal in ihre Feuerwehrorganisation.

3. Ausrüstungen, Gerätschaften und Fahrzeuge haben in technischer Hinsicht einer anerkannten europäischen Norm bzw. den Weisungen des Feuerwehrinspektorates zu entsprechen.

4. Feuerwehrmagazine sind so zu erstellen, dass eine zweckmässige Unterbringung von Ausrüstung, Material und Fahrzeugen gewährleistet ist.

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