Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-C.1.4 CH-GL

Art. 3 Kantonales Feuerwehrreglement - Zuständigkeit

Feuerwehrinspektorat
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Art. 3 Kantonales Feuerwehrreglement · Zuständigkeit

1. Die Abteilung Intervention (Feuerwehrinspektorat) ist für den Vollzug der Massnahmen gemäss diesem Reglement zuständig.

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