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V-C.1.2 BSchV CH-GL

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr

Schadenverhütung und -bekämpfung
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Art. 8 Brandschutzverordnung · Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr

1. Das Feuerwehrinspektorat führt nach Rücksprache mit den Feuerwehren koordinierte Beschaffungen durch, wenn daraus wesentliche betriebliche, technische oder finanzielle Vorteile zu erwarten sind. Die Feuerwehren schliessen sich diesen Beschaffungen an.

2. Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Magazine dienen ausschliesslich der Aufgabenerfüllung der Feuerwehren und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Über Ausnahmen, welche die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigen, entscheidet der Feuerwehrkommandant.

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