V-C.1.2
BSchV
CH-GL
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Organisation der Feuerwehren
Schadenverhütung und -bekämpfung
Art. 7 Brandschutzverordnung · Organisation der Feuerwehren
1. Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren muss jederzeit sichergestellt sein.
2. Die zuständige Gemeindebehörde erlässt für ihre Feuerwehr ein Feuerwehrreglement. Dieses ist dem Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung vorzulegen.
3. Die Bildung von gemeinsamen Feuerwehren ist mit dem Feuerwehrinspektorat zu koordinieren.