V-C.1.2
BSchV
CH-GL
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Schutzmassnahmen
Schadenverhütung und -bekämpfung
Art. 5 Brandschutzverordnung · Schutzmassnahmen
1. Werden Brandschutzvorschriften nicht eingehalten, kann die Glarnersach die Benützung von Gebäuden oder Anlagen einschränken oder untersagen.
2. Sie kann Brandschutzauflagen für die Erstellung oder Änderung von Feuerungsanlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, erlassen.
3. Sie bewilligt und überwacht den Verkauf sowie die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken im Sinne von Artikel 44 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe und informiert die Gemeinden über die erteilten Bewilligungen.