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V-C.1.2 BSchV CH-GL

Art. 4 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Funktionsbezeichnungen

Allgemeines
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Art. 4 Brandschutzverordnung · Funktionsbezeichnungen

1. Die in diesen Ausführungsbestimmungen genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

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