Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-C.1.2 BSchV CH-GL

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Mitwirkung von Verwaltungsstellen

Allgemeines
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Art. 3 Brandschutzverordnung · Mitwirkung von Verwaltungsstellen

1. Alle kantonalen Verwaltungsstellen sowie die Gemeinden haben der Glarnersach die zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäss Brandschutzgesetz erforderlichen Auszüge und Informationen zu erteilen.

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