V-C.1.2
BSchV
CH-GL
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Mitwirkung von Verwaltungsstellen
Allgemeines
Art. 3 Brandschutzverordnung · Mitwirkung von Verwaltungsstellen
1. Alle kantonalen Verwaltungsstellen sowie die Gemeinden haben der Glarnersach die zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäss Brandschutzgesetz erforderlichen Auszüge und Informationen zu erteilen.