V-C.1.2
BSchV
CH-GL
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Erhebung und Auszahlung
Besoldungen und Entschädigungen
Art. 20 Brandschutzverordnung · Erhebung und Auszahlung
1. Sämtliche geleisteten Dienste sind durch das Kommando detailliert zu erheben und zu dokumentieren. Angebrochene Viertelstunden gelten ganz. Die Auszahlung für Teil- und Vollzeitpensen erfolgt monatlich. Alle übrigen Entschädigungen sind mindestens einmal jährlich auszurichten. Die Auszahlung erfolgt über die Gemeinde.