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V-C.1.2 BSchV CH-GL

Art. 20 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Erhebung und Auszahlung

Besoldungen und Entschädigungen
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Art. 20 Brandschutzverordnung · Erhebung und Auszahlung

1. Sämtliche geleisteten Dienste sind durch das Kommando detailliert zu erheben und zu dokumentieren. Angebrochene Viertelstunden gelten ganz. Die Auszahlung für Teil- und Vollzeitpensen erfolgt monatlich. Alle übrigen Entschädigungen sind mindestens einmal jährlich auszurichten. Die Auszahlung erfolgt über die Gemeinde.

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