Art. 19 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Entschädigungsart
Art. 19 Brandschutzverordnung · Entschädigungsart
1. Mit jährlicher Funktionsentschädigung pauschal entschädigt werden die Funktionsträger für ihre Aufgaben, welche nicht gemäss den Absätzen 2-6 dieses Artikels abgegolten werden.
2. Mit Übungssold entschädigt wird die Teilnahme an Übungen und für Rottenfahrten.
3. Mit Kurssold entschädigt wird die Teilnahme an angeordneten kantonalen, regionalen und schweizerischen Feuerwehrkursen.
4. Mit Einsatzsold entschädigt wird die Teilnahme an Ernstfalleinsätzen (Interventionseinsätze inkl. Falsch- und Fehlalarme), unabhängig von der Tageszeit.
5. Mit Pikettsold entschädigt wird angeordneter Bereitschaftsdienst während sensiblen Zeiten (Wochenende, Feiertag usw.).
6. Für die Teilnahme an angeordneten Feuerwehrsitzungen werden Kommandanten und Vizekommandanten zum Stundenansatz, alle übrigen Feuerwehrdienstleistenden mit Übungssold entschädigt.