Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-C.1.2 BSchV CH-GL

Art. 18 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Anstellungsart

Besoldungen und Entschädigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Brandschutzverordnung · Anstellungsart

1. Für Feuerwehrkommandanten und Materialverwalter sind, in Absprache mit dem Feuerwehrinspektorat, Teilzeit- oder Vollzeitpensen möglich. Die Entschädigung dieser Funktionen dürfen die Maximalwerte der im Anhang erwähnten Lohnbänder der Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung)[[5]](#paragraphtext_content_fn_733172_2_5_c) nicht um mehr als 20 Prozent überschreiten. Bei höherer Abweichung wird der Differenzbetrag dem Solidaritätsausgleich in Abzug gebracht.

2. Im Stundenansatz werden Funktionsträger für alle Aufgaben entschädigt, welche nicht gemäss Artikel 19 abgegolten werden. Kommandanten und Vizekommandanten werden zur Abgeltung von Bereitschaftdienst, Führungsaufwand und Verantwortungsübernahme mit mindestens 50 Stunden pauschal entschädigt, auch wenn der rapportierte Aufwand 50 Stunden nicht erreicht. Die Auszahlung erfolgt pro rata. Sämtliche zeitlichen Aufwendungen in der Funktion als Angehöriger der Feuerwehr sind der vorgesetzten Stelle monatlich schriftlich zu rapportieren.

← Art. 17 Brandschutzverordnung Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Organisation Art. 19 Brandschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →