V-C.1.2
BSchV
CH-GL
Art. 17 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Besoldungsgrundsatz
Besoldungen und Entschädigungen
Art. 17 Brandschutzverordnung · Besoldungsgrundsatz
1. Feuerwehrdienstleistende haben entsprechend ihrer Verantwortung, Funktion bzw. der Erfüllung ihres Pflichtenheftes und der Dienstart Anspruch auf Sold oder Entschädigung.
2. Für die Freistellung von Arbeitnehmern für Ernstfalleinsätze und Kurse während nachgewiesenen Arbeitszeiten wird dem Arbeitgeber auf Rechnungsstellung hin eine Arbeitgeberentschädigung ausgerichtet. Entsprechendes gilt für Selbstständigerwerbende, die eine eigene Betriebsrechnung führen.
3. Entschädigungen und Sold unterliegen grundsätzlich der Steuer- und AHV-Pflicht sowie im Einzelfall der UVG- und BVG-Pflicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen.