Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-C.1.2 BSchV CH-GL

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung)

Finanzen - Solidaritätsausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Brandschutzverordnung

1. Mit dem Solidaritätsausgleich werden die für das Feuerwehrwesen zur Verfügung stehenden Mittel so ausgeglichen, dass die Gemeinden Feuerwehren betreiben können, welche die geforderten Sicherheitsstandards erfüllen. Der Ausgleich erfolgt über Beiträge an die Deckung des Defizites der Spezialfinanzierung Feuerwehr, sofern diese

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | das Defizit nicht über eine Reserve «Verpflichtung Spezialfinanzierung» decken kann; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Vorgaben des Brandschutzgesetzes erfüllt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die Weisungen des Feuerwehrinspektorates befolgt. | | |

← Art. 15 Brandschutzverordnung Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Organisation Art. 17 Brandschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →