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V-C.1.2 BSchV CH-GL

Art. 12 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung)

Finanzen - Brandschutzabgabe
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Art. 12 Brandschutzverordnung

1. Die Berechnung der Brandschutzabgabe basiert auf den Versicherungssummen der abgabepflichtigen Gebäude.

2. Die Glarnersach (Gebäudeversicherung im Monopol) stellt die Versicherungssummen der bei ihr versicherten Gebäude zur Verfügung.

3. Für Gebäude, die nicht unter die Versicherungspflicht der Gebäudeversicherung im Monopol fallen, haben die Gebäudeeigentümer der Glarnersach die Versicherungssummen bekanntzugeben.

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