V-C.1.2
BSchV
CH-GL
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Sanktionen
Disziplinarwesen
Art. 11 Brandschutzverordnung · Sanktionen
1. Unentschuldigtes Fernbleiben von Übungen und Kursen sowie anderweitige Versäumnisse oder Pflichtverletzungen werden durch die zuständige Gemeindebehörde mit schriftlichem Verweis oder Busse geahndet.
2. Die Bussen entsprechen dem doppelten Sold der versäumten Übung bzw. bei Pflichtverletzungen maximal dem doppelten Tagessold. Sie werden von der zuständigen Gemeindeverwaltung eingezogen und der Spezialfinanzierung Feuerwehr zugewiesen.
3. Im Wiederholungsfall oder bei groben Widerhandlungen kann nach vorangegangenem schriftlichem Verweis durch die zuständige Gemeindebehörde der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst verfügt werden.
4. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen gemäss Artikel 48 des Brandschutzgesetzes.