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V-C.1.2 BSchV CH-GL

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Organisation

Allgemeines
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Art. 1 Brandschutzverordnung · Organisation

1. Die Glarnersach führt eine Abteilung Schadenverhütung (Prävention) und eine Abteilung Schadenbekämpfung (Intervention/Feuerwehrinspektorat), die für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Brandschutzgesetz zuständig sind.

Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzverordnung) - Organisation Art. 2 Brandschutzverordnung →

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