V-C.1.1
BSchG
CH-GL
Art. 2 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz) - Funktionsbezeichnung
Allgemeines
Art. 2 Brandschutzgesetz · Funktionsbezeichnung
1. Die in diesem Gesetz genannten Funktionen (Eigentümer, Vertreter, Verursacher, Kaminfeger, Feuerwehrinspektor, Feuerwehrinstruktor, Einsatzleiter usw.) beziehen sich stets auf beide Geschlechter.