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V-C.1.1 BSchG CH-GL

Art. 2 Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz) - Funktionsbezeichnung

Allgemeines
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Art. 2 Brandschutzgesetz · Funktionsbezeichnung

1. Die in diesem Gesetz genannten Funktionen (Eigentümer, Vertreter, Verursacher, Kaminfeger, Feuerwehrinspektor, Feuerwehrinstruktor, Einsatzleiter usw.) beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

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