V-A.11.2
CH-GL
Art. 2 Polizeiverordnung - Organisation
Führung, Organisation
Art. 2 Polizeiverordnung · Organisation
1. Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen und einen Stab.
2. Der Regierungsrat genehmigt die Schaffung sowie Aufhebung von Abteilungen und des Stabes. Er entscheidet des Weiteren über die Bildung und Aufhebung von Aussenstandorten.
3. Die Aufgabenzuteilung, Gliederung und Personenstärke der Abteilungen und des Stabes sowie die räumliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt der Polizeikommandant.