Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-A.11.2 CH-GL

Art. 2 Polizeiverordnung - Organisation

Führung, Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Polizeiverordnung · Organisation

1. Die Kantonspolizei gliedert sich in Abteilungen und einen Stab.

2. Der Regierungsrat genehmigt die Schaffung sowie Aufhebung von Abteilungen und des Stabes. Er entscheidet des Weiteren über die Bildung und Aufhebung von Aussenstandorten.

3. Die Aufgabenzuteilung, Gliederung und Personenstärke der Abteilungen und des Stabes sowie die räumliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt der Polizeikommandant.

← Art. 1 Polizeiverordnung Unterstellung, Leitung, Zusammensetzung Art. 3 Polizeiverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →