Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.2.4 CH-GL

Art. 9 Verordnung für die forstliche Planung - Waldinventar

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung für die forstliche Planung · Waldinventar

1. Das Waldinventar ist eine überbetriebliche Erhebung zur Ermittlung des Waldaufbaues, der Waldzusammensetzung, des Waldzustandes, der Waldentwicklung, der Veränderungen, sowie zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der verschiedenen Waldwirkungen und der Erfolgskontrolle.

2. Es ist Bestandteil sowohl der überbetrieblichen als auch der betrieblichen forstlichen Planung.

← Art. 8 Verordnung für die forstliche Planung Zweck Art. 10 Verordnung für die forstliche Planung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →