Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.2.4 CH-GL

Art. 8 Verordnung für die forstliche Planung - Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung
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Art. 8 Verordnung für die forstliche Planung · Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden

1. Das Waldbrandbekämpfungskonzept als Sachplanung hat die Förderung der Waldbrandverhütung und der Waldbrandbekämpfung zum Ziel. Es wird gemäss Artikel 26 Absatz 3 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement beschlossen.

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