IX-E.2.4
CH-GL
Art. 8 Verordnung für die forstliche Planung - Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden
Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung
Art. 8 Verordnung für die forstliche Planung · Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden
1. Das Waldbrandbekämpfungskonzept als Sachplanung hat die Förderung der Waldbrandverhütung und der Waldbrandbekämpfung zum Ziel. Es wird gemäss Artikel 26 Absatz 3 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement beschlossen.