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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 5 Verordnung für die forstliche Planung - Kantonaler Waldplan

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung
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Art. 5 Verordnung für die forstliche Planung · Kantonaler Waldplan

1. Der kantonale Waldplan hält die Waldfunktionen nach ihrer Gewichtung fest, die entsprechenden Zielsetzungen sowie die generellen Massnahmen zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldwirkungen.

2. Die Wälder werden bezüglich der Waldfunktionen wie folgt bezeichnet

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Wälder mit Schutzwirkung gegen Naturgefahren, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Wälder mit Eignung für die Holzproduktion, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Wälder mit ausgeprägter Wohlfahrtswirkung, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | bestehende und mögliche Waldreservate und Wälder mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz und als Lebensräume. | | |

3. Die Zielsetzungen und generellen Massnahmen gewährleisten den Ausgleich und die Konfliktbereinigung bei sich überlagernden Waldfunktionen.

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