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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 4 Verordnung für die forstliche Planung - Kantonaler Waldplan und Sachplanungen

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung
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Art. 4 Verordnung für die forstliche Planung · Kantonaler Waldplan und Sachplanungen

1. Die überbetriebliche forstliche Planung besteht aus dem kantonalen Waldplan, den zugehörigen Sachplanungen, den erforderlichen Grundlagendaten und Erhebungen, sowie den generellen Planungen von forstlichen Verbauungen und Walderschliessungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 EG WaG.

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