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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 3 Verordnung für die forstliche Planung - Zuständigkeiten der Abteilung Wald

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung für die forstliche Planung · Zuständigkeiten der Abteilung Wald

1. Die Abteilung Wald ist gemäss den Artikeln 18 und 19 EG WaG und der Vollzugsverordnung zuständig für die Erarbeitung der forstlichen Planung.

2. Sie erlässt die technischen Ausführungsvorschriften und Anleitungen und ist zuständig für die Organisation, die Zusammenarbeit mit den Revierförstern und den Waldeigentümern sowie für die Übertragung von Aufträgen für Grundlagenbeschaffungen an ausgewiesene Fachleute. Allfällige Auftragserteilungen für die Ausarbeitung von forstlichen Betriebsplänen erfolgen in Absprache mit den jeweiligen Waldeigentümern.

3. Sie sorgt für die Aufbewahrung und Sicherstellung sämtlicher Daten, wie Waldinventare, Luftbilder, Kartenunterlagen, Kartierungen und anderer Erhebungen.

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