Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.2.4 CH-GL

Art. 27 Verordnung für die forstliche Planung

Schlussbestimmungen
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Art. 27 Verordnung für die forstliche Planung

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ersetzt die Instruktion vom 11. Juli 1978 über die Wirtschaftspläne in den öffentlichen Waldungen des Kantons Glarus.

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