Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.2.4 CH-GL

Art. 26 Verordnung für die forstliche Planung - Beiträge

Kostenverteiler und Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Verordnung für die forstliche Planung · Beiträge

1. In Anwendung der Artikel 29 und 30 EG WaG werden die Beiträge des Kantons an die von den Waldeigentümern zu tragenden Kosten so festgesetzt, dass die Bundes- und Kantonsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Waldeigentümer, zusammen 70-74 Prozent betragen.

← Art. 25 Verordnung für die forstliche Planung Zweck Art. 27 Verordnung für die forstliche Planung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →