IX-E.2.4
CH-GL
Art. 26 Verordnung für die forstliche Planung - Beiträge
Kostenverteiler und Beiträge
Art. 26 Verordnung für die forstliche Planung · Beiträge
1. In Anwendung der Artikel 29 und 30 EG WaG werden die Beiträge des Kantons an die von den Waldeigentümern zu tragenden Kosten so festgesetzt, dass die Bundes- und Kantonsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Waldeigentümer, zusammen 70-74 Prozent betragen.