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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 24 Verordnung für die forstliche Planung - Kontrolle; nicht planungspflichtige Waldeigentümer

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung
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Art. 24 Verordnung für die forstliche Planung · Kontrolle; nicht planungspflichtige Waldeigentümer

1. In Wäldern von nichtplanungspflichtigen Waldeigentümern überprüfen die zuständigen Revierförster und Kreisforstingenieure bei der Erteilung von Holzschlagbewilligungen und bei der Beurteilung geplanter waldbaulicher Massnahmen deren Vereinbarkeit mit dem kantonalen Waldplan.

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