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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 23 Verordnung für die forstliche Planung - Kontrolle; planungspflichtige Waldeigentümer

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung
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Art. 23 Verordnung für die forstliche Planung · Kontrolle; planungspflichtige Waldeigentümer

1. Die Revierförster und die Kreisforstingenieure überprüfen die geplanten und ausgeführten Massnahmen in Wäldern von planungspflichtigen Waldeigentümern auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Betriebsplan.

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