IX-E.2.4
CH-GL
Art. 23 Verordnung für die forstliche Planung - Kontrolle; planungspflichtige Waldeigentümer
Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung
Art. 23 Verordnung für die forstliche Planung · Kontrolle; planungspflichtige Waldeigentümer
1. Die Revierförster und die Kreisforstingenieure überprüfen die geplanten und ausgeführten Massnahmen in Wäldern von planungspflichtigen Waldeigentümern auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Betriebsplan.