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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 22 Verordnung für die forstliche Planung - Genehmigung der forstlichen Betriebsplanung

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung
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Art. 22 Verordnung für die forstliche Planung · Genehmigung der forstlichen Betriebsplanung

1. Die forstliche Betriebsplanung wird gemäss Artikel 19 Absatz 2 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement und den Waldeigentümern beidseitig genehmigt.

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