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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 21 Verordnung für die forstliche Planung - Gültigkeit und Anpassung der forstlichen Betriebsplanung

Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung
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Art. 21 Verordnung für die forstliche Planung · Gültigkeit und Anpassung der forstlichen Betriebsplanung

1. Die forstliche Betriebsplanung ist alle 20 Jahre zu erstellen.

2. Aufgrund von Naturereignissen oder besonderen Umständen kann das Departement eine vorzeitige Anpassung der Betriebsplanung veranlassen.

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