IX-E.2.4
CH-GL
Art. 2 Verordnung für die forstliche Planung - Funktionsbezeichnung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung für die forstliche Planung · Funktionsbezeichnung
1. Die in diesen Vorschriften genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.