Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-E.2.4 CH-GL

Art. 2 Verordnung für die forstliche Planung - Funktionsbezeichnung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung für die forstliche Planung · Funktionsbezeichnung

1. Die in diesen Vorschriften genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

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