IX-E.2.4
CH-GL
Art. 19 Verordnung für die forstliche Planung - Forstlicher Betriebsplan
Das Planungs- und Kontrollverfahren - Betriebliche forstliche Planung
Art. 19 Verordnung für die forstliche Planung · Forstlicher Betriebsplan
1. Die Abteilung Wald unterbreitet den planungspflichtigen Waldeigentümern das Programm und den Kostenvoranschlag für die Ausarbeitung der forstlichen Betriebsplanung zur Genehmigung.
2. Die Planungsarbeiten werden unter Mitwirkung der Revierförster und der Waldeigentümer durchgeführt.