IX-E.2.4
CH-GL
Art. 18 Verordnung für die forstliche Planung - Überprüfungen; kantonaler Waldplan und Sachplanungen
Das Planungs- und Kontrollverfahren - Überbetriebliche forstliche Planung
Art. 18 Verordnung für die forstliche Planung · Überprüfungen; kantonaler Waldplan und Sachplanungen
1. Die Überprüfung und Anpassung des kantonalen Waldplanes soll jeweils vor der Überprüfung des kantonalen Richtplanes erfolgen. Aufgrund veränderter Verhältnisse können für Teilgebiete nach Bedarf Zwischenrevisionen vorgenommen werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 17.
2. Die Sachplanungen werden nach Bedarf durch die Abteilung Wald den veränderten Verhältnissen angepasst.