Art. 17 Verordnung für die forstliche Planung - Kantonaler Waldplan
Art. 17 Verordnung für die forstliche Planung · Kantonaler Waldplan
1. Die Abteilung Wald erstellt einen Auflage-Entwurf des kantonalen Waldplanes.
2. Der Regierungsrat nimmt vom Auflage-Entwurf Kenntnis und eröffnet das Mitwirkungsverfahren gemäss Artikel 18 Absatz 1 EG WaG. Während 60 Tagen wird der kantonale Waldplan öffentlich aufgelegt.
3. Während der Planauflage kann jedermann Einwände und Anregungen zum kantonalen Waldplan in schriftlicher Form der Abteilung Wald einreichen.
4. Die Abteilung Wald prüft die Eingaben zum Auflage-Entwurf, beantwortet sie in geeigneter Form und bereinigt den kantonalen Waldplan. Dabei werden Waldeigentümer, die von einer wesentlichen Änderung gegenüber dem Auflage-Entwurf betroffen sind, angehört.
5. Der Regierungsrat genehmigt den kantonalen Waldplan gemäss Artikel 18 Absatz 2 EG WaG. Der Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht.
6. Der rechtskräftige kantonale Waldplan wird den Ortsgemeinden und interessierten Verwaltungsstellen zugestellt; er kann von jedermann eingesehen werden.