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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 15 Verordnung für die forstliche Planung - Waldinventar

Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen - Überbetriebliche forstliche Planung
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Art. 15 Verordnung für die forstliche Planung · Waldinventar

1. Zur Ausführung gelangt ein Stichprobenverfahren mit fest eingerichteten Probeflächen in Anlehnung an die Anleitung der Eidgenössischen Versuchsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft.

2. Die Aufnahmen erfolgen in einem einheitlichen Netz auf der Basis der bisher aufgenommenen Probeflächen; pro 9 ha Wald ergibt sich durchschnittlich eine Aufnahme.

3. Die Aufnahmen werden im Abstand von 15 bis 20 Jahren wiederholt.

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