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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 14 Verordnung für die forstliche Planung - Standortskartierung

Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen - Überbetriebliche forstliche Planung
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Art. 14 Verordnung für die forstliche Planung · Standortskartierung

1. Als Grundlage für die Erarbeitung des kantonalen Waldplanes sind die Waldgesellschaften resp. die Standortstypen für das gesamte Waldgebiet zu kartieren.

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