IX-E.2.4
CH-GL
Art. 14 Verordnung für die forstliche Planung - Standortskartierung
Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen - Überbetriebliche forstliche Planung
Art. 14 Verordnung für die forstliche Planung · Standortskartierung
1. Als Grundlage für die Erarbeitung des kantonalen Waldplanes sind die Waldgesellschaften resp. die Standortstypen für das gesamte Waldgebiet zu kartieren.