IX-E.2.4
CH-GL
Art. 13 Verordnung für die forstliche Planung - Kantonaler Waldplan
Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen - Überbetriebliche forstliche Planung
Art. 13 Verordnung für die forstliche Planung · Kantonaler Waldplan
1. Für die Ausscheidung der verschiedenen Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion, sowie für die Festlegung der Zielsetzungen und der generellen Massnahmen im kantonalen Waldplan sind anerkannte fachliche Richtlinien anzuwenden.