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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 13 Verordnung für die forstliche Planung - Kantonaler Waldplan

Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen - Überbetriebliche forstliche Planung
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Art. 13 Verordnung für die forstliche Planung · Kantonaler Waldplan

1. Für die Ausscheidung der verschiedenen Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion, sowie für die Festlegung der Zielsetzungen und der generellen Massnahmen im kantonalen Waldplan sind anerkannte fachliche Richtlinien anzuwenden.

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