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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 12 Verordnung für die forstliche Planung - Forstliche Betriebsplanung

Planarten und Planungsziele - Betriebliche forstliche Planung
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Art. 12 Verordnung für die forstliche Planung · Forstliche Betriebsplanung

1. Der forstliche Betriebsplan beinhaltet die mittelfristige forstliche Planung und ist eigentümerverbindlich.

2. Waldeigentümer, die mehr als 50 ha Wald besitzen, sind im Sinne von Artikel 19 EG WaG planungspflichtig.

3. In der forstlichen Betriebsplanung werden die Vorgaben aus der überbetrieblichen Ebene übernommen. Zusammen mit den betrieblichen Grundlagen, wie der waldbaulichen Planung, den betrieblichen Verhältnissen und den Absichten des Waldeigentümers werden die mittelfristigen Massnahmen festgelegt.

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