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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 11 Verordnung für die forstliche Planung - Grundlagenpläne

Planarten und Planungsziele - Betriebliche forstliche Planung
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Art. 11 Verordnung für die forstliche Planung · Grundlagenpläne

1. Die Grundlagenpläne werden auf Veranlassung der Abteilung Wald erstellt und ergänzt; sie enthalten die für die Planung notwendigen Gegebenheiten über Waldfläche, Waldverhältnisse, Waldeigentum, Servitute, Standortsverhältnisse, Naturereignisse, Geschichtliches und forstliche Projekte.

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