IX-E.2.4
CH-GL
Art. 11 Verordnung für die forstliche Planung - Grundlagenpläne
Planarten und Planungsziele - Betriebliche forstliche Planung
Art. 11 Verordnung für die forstliche Planung · Grundlagenpläne
1. Die Grundlagenpläne werden auf Veranlassung der Abteilung Wald erstellt und ergänzt; sie enthalten die für die Planung notwendigen Gegebenheiten über Waldfläche, Waldverhältnisse, Waldeigentum, Servitute, Standortsverhältnisse, Naturereignisse, Geschichtliches und forstliche Projekte.