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IX-E.2.4 CH-GL

Art. 10 Verordnung für die forstliche Planung - Weitere Erhebungen und Sachplanungen

Planarten und Planungsziele - Überbetriebliche forstliche Planung
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Art. 10 Verordnung für die forstliche Planung · Weitere Erhebungen und Sachplanungen

1. Weitere Erhebungen, wie die Erfassung des Ausmasses von Waldschäden nach Naturereignissen oder nach gravierender Verminderung der Waldvitalität, können auf Veranlassung des Departements durch die Abteilung Wald durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden.

2. Aufgrund von besonderen Zielsetzungen können weitere Sachplanungen erstellt werden.

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